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Aktuelles

 

Wer entscheidet im Notfall?

 

Rechtssichere Patienten- und Betreuungsverfügung nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 2017

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein weitreichendes Urteil zu Patientenverfügungen und auch Vorsorgevollmachten gefällt. Faktisch erklärt er alle für wirkungslos, die unpräzise Festlegungen zu Umfang und Grenzen „lebensverlängernder Maßnahmen“  beinhalten (Az XII ZB 61/16). Dieses Problem trifft nach ärztlicher Erfahrung auf den ganz überwiegenden Teil aller in Deutschland bisher erstellten Verfügungen zu. Für die Betroffenen kann  dies bedeuten, dass sie weiterleben müssen, obwohl sie dies eventuell in ihrem Gesundheitszustand nicht mehr möchten. Diese Folge wäre tragisch. 

 

Unfälle und Krankheiten sind meist unvorhersehbar

Kein anderes Thema wurde in der Vergangenheit heißer diskutiert als die Entscheidungen für einen begleitenden Freitod in Verbindung mit Patienten- bzw. Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten. Dass dieses Thema nicht bagatellisiert werden darf, ist verständlich. Bedenkt man in diesem Zusammenhang, dass sowohl Unfälle als auch Krankheiten ganz plötzlich auftreten und in den meisten Fällen auch nicht vorhersehbar sind. Schnell kann dann ein Mensch nicht mehr in der Lage sein, wichtige Angelegenheiten für sich selbstverantwortlich zu regeln.

 

Zu schätzen sind dabei all diejenigen Menschen, die gerade in solchen unvorhergesehenen Situationen selbst bestimmt leben wollen. Sie vermeiden hierdurch ein langes Leiden und entlasten gleichzeitig ihre Angehörigen durch klare Vorgaben. Aber es gibt auch Menschen, die kennen weder die Bedeutung einer Patienten- noch die einer Betreuungsverfügung oder scheuen sich gar davor, eine solche abzufassen. Letztere wollen sich nicht mit dem Thema Tod auseinandersetzen.

 

Dabei hat selbst der Gesetzgeber dieses Thema klar und unmissverständlich formuliert: Wird eine Verfügung zu Lebzeiten rechtlich einwandfrei verfasst, dann ist diese – wohl gemerkt auch ohne Notar – sowohl für Ärzte als auch für Richter verbindlich! Gerade deshalb warnen Juristen, Ärzte oder Notare vor juristisch standardisierten Pauschalerklärungen, die eine Person darin abgibt. Eben solche Standarderklärungen führten bereits in der Vergangenheit dazu, dass auf Grund der fehlenden klaren Entscheidung keine Anerkenntnis stattfinden konnte.

Gerade deshalb ist es auch so wichtig, dass sich Menschen bereits zu Lebzeiten mit dem Thema befassen und nicht erst, wenn der Ernstfall eingetroffen ist. Dann ist vieles nicht mehr machbar oder es wird nur noch überstürzt gehandelt, was ebenfalls die Nichtigkeit einer Patientenverfügung zur Folge haben kann.

 

Auch die Angst vieler älterer Bürger, sich mit dem Verfassen einer Verfügung zu Lebzeiten bereits vom Leben verabschieden zu müssen, ist völlig unbegründet. Eher das Gegenteil ist der Fall, denn als Patient ohne freien Willen – d.h. ohne eine rechtsgültige Patientenverfügung – ist der Mensch unausweichlich dem oftmals sinnlosen Regelsystem der Gerätemedizin ausgeliefert. Ohne Verfügung dürfen Ärzte und Richter nicht anders handeln als alles Menschenmögliche zu unternehmen, einen Menschen am Leben zu erhalten. Sei es mit qualvoller künstlicher Ernährung, sei es mit einem Leben abhängig von Apparaturen und Schläuchen.

 

Ein Sterben in Würde – und das ohne Wenn und Aber

Ohne rechtsgültige Verfügung greift stets die Apparate-Medizin. Und dies bedeutet situationsbedingt, dass selbst für den Fall, dass ein Patient bereits über Jahre im Koma liegt, bei ihm die medizinische Versorgung nicht eingestellt werden darf. Durch ihren Eid sind Ärzte in allen Situationen zur Lebensrettung verpflichtet. Für Ärzte in Deutschland gilt generell ein Verbot der aktiven Sterbehilfe – und dies umfasst auch das Abschalten von Apparaten.

 

Doch es kommt in solchen Extremsituationen noch schlimmer. Denn weder Verwandte noch nächste Angehörige haben in einem solchen Zweifelsfall ein tatsächliches Mitbestimmungsrecht. Dann muss von diesen Personen ein gerichtlicher Vormund bestellt werden, der im Regelfall auch wieder kein Verwandter sein darf. Da ein gerichtlich bestellter Vormund stets ohne jegliches Risiko für sich handelt, stellt er sich meist auf die Position der Ärzte. Und das bedeutet wieder Apparatemedizin mit allen sinnlosen lebenserhaltenden Maßnahmen.

 

Mit einer Patientenverfügung dokumentiert der Patient hingegen seinen Willen. Allerdings muss aus einer solchen Patientenverfügung im Konfliktfall zweifelsfrei der Wille des Patienten abgeleitet werden können. Daher muss umfassend in einer Verfügung festgelegt werden:

 

·         Sollen alle oder lediglich nur einzelne Therapiemaßnahmen eingestellt werden?

·         Sollen alle medizinischen Apparate ausgeschaltet werden oder nicht?

·         Wer soll diesen Willen des Patienten durchsetzen? (zum Beispiel ein Angehöriger oder ein Verwandter, der im Besitz der Patientenverfügung ist?)

Gerade der letzte Punkt wird von vielen Personen unterschätzt. Fehlt eine solche Person, die den Willen des Patienten durchsetzt, dann kann – trotz des eindeutigen Patientenwillens – ein Arzt sich immer noch auf seinen Eid und damit auf seine Pflicht zu lebenserhaltenden Maßnahmen berufen. Neben einer Patientenverfügung sollten Menschen gleichfalls auch über eine Vorsorgevollmacht verfügen. Letztere ist deshalb so wichtig, weil nur der vom Patienten bevollmächtigte Vertraute den Patientenwillen gegenüber den Ärzten bzw. dem Pflegepersonal rechtlich zum Ausdruck bringen kann. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, in denen Ärzte einen Patienten gegen dessen Willen behandeln dürfen.

 

Muster einer detaillierten Patientenverfügung (Wunsch nach Behandlungsabbruch bei ungünstiger Prognose)

Patientenverfügung

 

Sollte ich

(Vollmachtgeber)   Vor- und Zuname: ..............................................................................................................

                                  

                                        geboren am: ...................................... in: ............................................................................

 

                                                wohnhaft in: ........................................................................................................................

 

aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung durch Krankheit, Unfall oder son­stige Umstände vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage sein, meinen Willen zu äußern, bevollmächtige ich hiermit

 

(Bevollmächtigter)   Vor- und Zuname: ...........................................................................................................

     

                                                geboren am: .........................................................................................................................

       

                                               wohnhaft in: .........................................................................................................................

 

mich in allen medizinischen Angelegenheiten zu vertreten.

 

Mein Bevollmächtigter darf in sämtliche Maßnahmen zur Diagnose und Behandlung einer Krankheit einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen, Krankenunterla­gen einsehen und in deren Herausgabe an Dritte einwilligen. Zu diesem Zweck entbinde ich die mich behandelnden Ärzte und deren nichtärztliche Mitarbeiter gegenüber meinem Bevollmäch­tigten von der Schweigepflicht. Die Entscheidungen meines Bevollmächtigten sind für die behandelnden Ärzte verbindlich. Diese Vollmacht ist jederzeit ohne besondere Form widerruflich.

 

Sofern ich außerstande bin, meinen Willen zu äußern, und der benannte Bevollmächtigte ver­hindert ist, verfüge ich, nachdem ich mich über die medizinische Situation und die rechtliche Beurteilung eines Aufklärungsverzichts eingehend informiert habe: Die Anwendung lebensverlängernder Maßnahmen, insbesondere von Operationen, künstlicher Beatmung und Ernährung einschließlich der Magensonde und Aufrechterhaltung der Gehirntä­tigkeit, soll unterbleiben, wenn zwei Ärzte unabhängig voneinander festgestellt haben, (bitte Gewünschtes ankreuzen und Ungewünschtes streichen)

 

(  ) dass ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder das Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern wür­de, oder

( ) dass ich ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins in einem Koma (insbesondere Wachkoma oder Hirntod) liege oder

(  ) dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Dauerschädigung des Gehirns eintritt oder

(  ) dass es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt.

 

Ich versichere zusätzlich, dass ich in Bezug auf sämtliche Krankheiten bzw. Krankheitsbilder durch entsprechende Fachärzte aufgeklärt wurde. Dies gilt auch für den Zustand eines Wachkomas bzw. Hirntods. Ich würde mich zu keiner Zeit anders entscheiden als zum heutigen Zeitpunkt, dies gilt auch bei Eintritt eines heute noch unbekannten Krankheitsverlaufs.

 

Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Ängsten gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensver­kürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung.

 

[  ] Im Falle einer Palliativversorgung/-behandlung bitte ich ausdrücklich darum, eine Schmerzlinderung durch den Einsatz von Hydromorphon durchzuführen.

 

[  ] Eine künstliche Ernährung (Magensonde) lehne ich nicht nur während der Sterbephase, sondern auch in Situationen wie Demenz, Alzheimer, Bewusstlosigkeit oder Wachkoma ausdrücklich ab.

 

(  ) Ich wünsche mir seelsorgerische Begleitung durch

 

Name/Adresse: ..............................................................................................................................................................     

 

(  ) Bitte verständigen Sie

 

Name/Adresse: ..............................................................................................................................................................

 

um mir persönlichen Beistand zu leisten.

 

Die in dieser Verfügung getroffenen Entscheidungen erfolgten nach eingehender und reiflicher Überlegung und stellen meine generelle ethische Grundeinstellung zu Fragen eines Behandlungsabbruchs dar. In einer konkreten Situation, in der über einen Abbruch der an mir vorgenommenen Heilmaßnahmen zu entscheiden ist, bitte ich meine behandelnden Ärzte, diese Patien­tenverfügung als verbindlich anzunehmen und entsprechend meinem Willen zu verfahren. Eine andere Entscheidung als die hier zum Ausdruck gebrachte kommt für mich nicht in Frage.

 

Wichtig: Sollte aufgrund wechselnder Gesetze diese Entscheidung von einem Gericht getrof­fen werden müssen, so beauftrage ich den Bevollmächtigten, die Zustimmung des Gerichtes auch mit Hilfe eines Rechtsanwaltes zu erlangen.

 

Ich/Wir bestätige(n), dass Frau/Herr .................................................................................................................                                             

diese Verfügung im Vollbesitz ihrer/seiner geistigen Kräfte verfasst hat und geschäftsfähig war.

 

Name/Anschrift: ............................................................................................................................................................                                                                       

 

Ort, Datum: ........................................... Unterschrift der Zeugen: ......................................................................

 

………………………………………………………………………………………………………………………………………….

Ort und Datum/Unterschrift des Vollmachtgebers/Unterschrift des Bevollmächtigten (mindestens alle 2 Jahre erneuern!)

 

Gültigkeit von Patientenverfügungen wird durch Gesetz nicht in Frage gestellt 

Mit einer rechtsgültigen Verfügung sind Ärzte künftig angehalten, selbst lebensverlängernde Maßnahmen zu beenden. Ab Volljährigkeit können Bundesbürger künftig in einer Patientenverfügung im Voraus schriftlich anordnen, wie sie später einmal behandelt werden sollen, wenn sie im Krankenbett ihren persönlichen Willen nicht mehr selbst äußern können. Voraussetzung für eine Anerkennung einer Patientenverfügung ist aber stets die Tatsache, dass diese Erklärung die tatsächliche Behandlungssituation überhaupt erfasst. Eine Patienten- und Betreuungsverfügung dient daher stets dem Wohle des Menschen, um nicht der modernen Apparatemedizin ausgeliefert zu sein.

 

Mit einer Patientenverfügung geben Menschen ihren Angehörigen, einem Betreuer oder einem Arzt gegenüber die klare Anweisung, bestimmte Behandlungsmaßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen.

 

Ohne Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung gilt stets Fremdbetreuung

Wer gesund ist, kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wie er ärztlich behandelt werden will. Doch dies ändert sich, sobald ein Kranker das Bewusstsein verliert. Gleiches gilt für den Fall einer Altersverwirrung, einem schweren Unfall oder bei einer psychischen Krise. Dann müssen die Angehörigen bzw. der behandelnde Arzt auf Patientenverfügungen zurückgreifen können. Dabei sollte die Entscheidungsgrundlage, die in der Patientenverfügung festgelegt wurde, alle zwei Jahre durch wiederholte Unterschrift und Datumsangabe erneuert werden. Denn liegt eine veraltete Verfügung vor, dann kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Verfügende zum aktuellen Zeitpunkt denselben medizinischen Standpunkt vertritt.

 

Ohne Verfügung tritt automatisch die rechtliche Betreuung in Kraft. Der Antrag, den die Angehörigen, die Krankenhäuser oder die Sozialdienste selbst stellen, geht dann zum Vormundschafts- bzw. zum Amtsgericht. Dieses fällt dann das Urteil, wer die Betreuung übertragen bekommt. Der Mensch steht unter rechtlicher Betreuung, ohne dass seine Angehörigen etwas unternehmen können. Wichtig bei einer Patientenverfügung:

 

·         Konkrete Beschreibung der Maßnahme, die gewünscht wird (Nicht: „Ich wünsche mir ein schmerzfreies Ende“, sondern „Eine künstliche Ernährung lehne ich in der Sterbephase grundsätzlich ab“).

·         Reden Sie mit Ihren Angehörigen über eigene Wertvorstellungen.

·         Bewahren Sie die Verfügung so auf, dass diese im Notfall auch gefunden wird. Eine Hinweiskarte im Geldbeutel ist bereits ausreichend.

·         Lassen Sie Ihren Hausarzt, eine Vertrauensperson oder Personen im Pflegeheim von der Existenz einer Patientenverfügung wissen.

·         Halten Sie das Dokument aktuell und erneuern Sie es alle 2 Jahre durch Datum und Unterschrift.

·         Notieren Sie in der Patientenverfügung ihre eigene Einstellung zu Schmerz und zum Leben.

·         Differenzieren Sie detailliert Situationen wie Bewusstlosigkeit, Demenz oder Wachkoma.

·         Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt über die verschiedenen Möglichkeiten der Intensivmedizin und lassen Sie sich verschiedene Krankheitsverläufe detailliert schildern.

·         Verbinden Sie eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht.

 

Sobald eine Betreuungsverfügung vorliegt, darf das Vormundschaftsgericht für die übertragenen Aufgabenbereiche keinen Betreuer mehr bestellen! Dabei ist es auch möglich, mehrere Bevollmächtigte zu bestellen, die entweder jeder einzeln für sich oder aber nur gemeinsam handeln dürfen. Sinnvoll ist es zudem, gleichfalls eine Ersatzperson zu bestimmen für den Fall, dass ein Bevollmächtigter seine Aufgabe nicht mehr erfüllen kann, weil dieser vielleicht selbst erkrankt.

 

 

 

 

Muster einer Betreuungsverfügung, die auch zur Vorlage beim Vormundschaftsgericht dient

Betreuungsverfügung

Dient auch zur Vorlage beim Vormundschaftsgericht

 

Ich

(Vollmachtgeber)       Vor- und Zuname: ..........................................................................................................          

 

                                            geboren am: ................................ in: ..............................................................................

                                            

    wohnhaft in: .....................................................................................................................              

 

schlage für den Fall, dass für mich ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden muss, gemäß § 1897 Abs. 2 BGB hierfür die folgende Person als Betreuer für alle erforderlichen Angelegenhei­ten vor:

 

Frau/Herr …............................................................................................. geb. am ......................................................

                               

wohnhaft: .........................................................................................................................................................................

 

Falls die vor bezeichnete Person nicht übernehmen will oder kann, schlage ich als Ersatzperson die folgende Person vor:

 

Frau/Herr ….............................................................................................. geb. am .....................................................

                        

wohnhaft: .........................................................................................................................................................................

 

Auf keinen Fall wünsche ich, dass die folgende Person zum Betreuer bestellt wird:

 

Frau/Herr …............................................................................................. geb. am ......................................................       

                      

wohnhaft: .........................................................................................................................................................................

 

Die in meiner Patientenverfügung vom ............................... geäußerten Wünsche sind von meinem Betreuer zu befolgen. Insbesondere obliegt es meinem Betreuer auch, die in meiner Patien­tenverfügung von mir niedergelegten Wünsche gegenüber Ärzten und Pflegepersonal, aber ggf. auch gegenüber dem Vormundschaftsgericht durchzusetzen. Diese Verfügung habe ich (Vollmachtgeber) freiwillig und im Vollbesitz meiner geistigen Kräf­te verfasst.

 

Ich/Wir bestätige/n, dass Frau/Herr ..................................................................................................................

diese Verfügung im Vollbesitz ihrer/seiner geistigen Kräfte verfasst hat und geschäftsfähig war.

 

Name, Anschrift ……………..........................................................................................................................................

     

Ort, Datum: ..................................... Unterschrift der Zeugen: ............................................................................

 

………………………………………………………………………………………………………………………………………….

Ort und Datum, Unterschrift des Vollmachtgebers/Unterschrift des Bevollmächtigten

 

................................................................................................................................................................................................

Ort und Datum                     Unterschrift des Vollmachtgebers (für spätere Bestätigung)

 

 

Bevor der Todesfall eintritt: Die Vollmacht für den Ernstfall

Plötzlich handlungsunfähig - das kann sehr schnell geschehen. Die Ehefrau erfährt, dass ihr Mann bei einem Verkehrsunfall schwer verunglückt ist. Er liegt im Koma in einem Krankenhaus und es ist zudem zu vermuten, dass er den Unfall nur mit schweren Behinderungen überleben wird. Oder ein anderer Fall: Ein Ehemann bemerkt bei sich im Laufe der Zeit einen zunehmenden Gedächtnisschwund. Zum ersten wird diese Krankheit überspielt, doch als der Mann dann letztendlich doch einen Arzt aufsucht, ist es zu spät. Diagnose: Alzheimer. In beiden Fällen sind die Patienten plötzlich handlungs-, im letzteren Fall sogar geschäftsunfähig. Doch per Verfügung oder Vollmacht können Bürger ihren Willen durchsetzen, denn für diesen Notfall darf dann ein Vertrauter alles Wichtige regeln. Der Grund: Kaum ist in diesen Fällen der erste Schock überwunden, muss der Partner oder Angehörige in der Folgezeit viele Entscheidungen fällen: bspw. Gespräche mit Ärzten, der Krankenkasse, den Versicherungen, Verhandlungen mit der Bank. Was früher der Patient erledigt hatte, müssen jetzt Gattin oder Angehörige übernehmen. Dann aber folgt schon der nächste Schock.

 

Das Konto läuft bspw. nur auf den Namen des Ehemannes, und die Bank besteht auf einer Vollmacht. Diese hat der Ehemann aber nie erteilt. Deshalb muss zunächst das Vormundschaftsgericht ein offizielles Betreuungsverfahren einleiten, bei dem es einen gesetzlichen Vertreter für den Ehemann bestellt. Für die Angehörigen bedeutet dies, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens handlungsunfähig sind. Bis es dann zu einer Entscheidung kommt, können Wochen und Monate vergehen. Und das in einer Phase, in der meist rasche Entscheidungen notwendig sind.

 

Wille des Patienten ist immer verbindlich

Künstliche Ernährung, Atmen nur noch mit Hilfe einer Maschine – ein Horrorszenario für viele Menschen, die damit am Krankenbett von Verwandten oder Freunden konfrontiert werden. Denn der Wunsch nach sanftem Sterben ist so verständlich wie weit verbreitet. Heute hat der Wille des Todkranken absoluten Vorrang! Denn eine jede Behandlung bedarf letztendlich der Einwilligung. Von daher ist ihrem Willen auch Folge zu leisten, sofern eine Verfügung eindeutig und auf die anstehende Situation anwendbar ist. Dieses Recht gebietet bereits unsere Verfassung. Dies gilt selbst für jemanden, der kurz zuvor ins Koma fällt. Gibt dieser noch letzte mündliche Anweisungen, dann müssen auch diese beachtet werden.

 

Eingeschränkt ist die Autonomie der Patienten nur an einem Punkt. Der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe, also der Todesspritze, bleibt auch künftig unbeachtet. Es muss aber klar gestellt werden, dass das Abschalten von Apparaten auf Wunsch des Patienten heute schon als „passive Sterbehilfe“ zulässig ist. Erlaubt ist auch die „indirekte Sterbehilfe“, also die Gabe von hochwirksamen Schmerzmitteln (bspw. Hydromorphin), die als unbeabsichtigte Nebenwirkung zugleich das Leben verkürzen. Entsprechende Wünsche in Patientenverfügungen müssen daher von Ärzten befolgt werden.

 

Nicht pauschal formulieren

Patientenverfügungen sollen regeln, was Ärzte im Fall lebensbedrohlicher Situationen tun oder besser nicht tun sollen. Das Problem: Die meist ungenaue Formulierung eines Patientenwillens. Bedeutet die Verfügung nun, keine lebensverlängernden Maßnahmen zu wollen, dass der Patient auch dann nicht auf der Intensivstation künstlich beatmet werden will, wenn dies nach einem Unfall zum Überleben dringend erforderlich wäre? Oder will er, etwa nach einem Herzinfarkt, nicht mehr reanimiert werden, selbst wenn danach durchaus ein mehr oder weniger normales Leben möglich wäre? Oder soll man bspw. einen älteren Patienten mit akuter Lungenentzündung in einer kritischen Phase nicht mehr künstlich beatmen, obwohl er durchaus Chancen auf eine Genesung hat?

 

 

Oftmals ist eine Vorhersage über die künftige medizinische Entwicklung des Patienten nicht möglich. So kann ein Patient zum Beispiel eine akute Erkrankung dank moderner Gerätemedizin durchaus gut überwinden. Andererseits kann kein Arzt garantieren, dass nicht eine Katastrophe die andere jagt, also ein Organ nach dem anderen versagt – und somit genau das eintritt, was viele Menschen per Verfügung verhindern wollen. Problematisch wird es jedoch in den Fällen, in denen   k e i n e   Patientenverfügung vorliegt, die Ärzte aber überzeugt sind, dass alle lebensverlängernden Maßnahmen keinen Sinn mehr haben.