Dietmar Kern
Wirtschaftspublizist, Buchautor
Wirtschafts-, Rechts- und Steuerexperte bei verschiedenen Wirtschaftszeitungen und Internet-Portalen - RECHTSBERATUNG nach dem Rechtsberatungsgesetz [RBG] (DATEV, IWW, VBE, Scoop
Ärzteberatung, ZM, SdK, Saarbrücker Zeitung, Tophair, Unternehmensjurist, Smart Living, Der Bauherr)
Gebhard-Müller-Allee 5
71638 Ludwigsburg (Württemberg)
Telefon Redaktion: 07141/9 13 39 30
E-Mail: kern.wirtschaftspublizist@t-online.de
Internet 1: www.netz-tipp.de/autoren/Kern
Internet 2: http://kerndietmar.jimdo.com/
Tel. privat: 07141/9 13 39 31
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Ad Personam
Dietmar Kern, Jahrgang 1957,
Lehrbeauftragter an der Akademie für Kommunikation (von 1990-1999),
Dozent für Steuerwesen am Bildungswerk der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e.V./Deutsche Angestellten-Akademie (von 1990-1994)
sowie an der Akademie für Computertraining (1995-1997),
Aufsichtsratsvorsitzender der Kurhessischen Treuhand-Immobilien AG (von 1998-2004),
Fachpublizist bei verschiedenen Wirtschaftsverlagen (seit 1989),
mehrfacher Buchautor mit Spezialgebieten Steuer- und Erbrecht, Geldanlage und Verbraucherschutz, Mitarbeiter- und Unternehmensführung sowie Existenzgründungs- und Unternehmensberatung bei verschiedenen Online-Portalen.
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Handschlag mit dem Fiskus
Liegt ein Steuerzahler im Clinch mit dem Finanzamt und der Sachverhalt wird immer verfahrener, könnte ein Antrag auf "tatsächliche Verständigung" eine für beide Seiten akzeptable Lösung des Problems bringen. Die tatsächliche Verständigung dient nämlich der Herstellung des Rechtsfriedens. Dabei vereinbart das Finanzamt meist auf Basis einer für die Behörde und für den Betrieb bzw. Steuerzahler akzeptablen Schätzung, dass etwa bestimmte Umsätze erzielt oder geltend gemachte Betriebsausgaben/Werbungskosten angefallen sind. Der Kompromiss ist dann für beide Seiten verbindlich. Im Gegensatz zur verbindlichen Auskunft ist dieses Verfahren zudem kostenlos!
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium lässt die tatsächliche Verständigung nunmehr auch in schwierigen Einspruchsverfahren zu (Az. IV A 3 - SO 223/07/10002). Bislang war ein solcher Kompromiss nur in einer regulären Betriebs- bzw. Steuerprüfung, in einer Steuerfahndungsprüfung oder nach Einleiten eines Steuerstrafverfahrens möglich.
Wird der Sachverhalt allerdings vom Betrieb bzw. Steuerzahler verfälscht, muss sich das Finanzamt nicht an seine Zusage in der tatsächlichen Verständigung halten!
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